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Kann das Logo als Marke geschützt werden?

  • Marken- und Designschutz möglich
    • Ein Logo kann – durchaus auch parallel – als Marke und als Design geschützt werden.
    • Welches Schutzrecht/welche Schutzrechte Sie für Ihr Logo erwerben möchten, hängt weitgehend vom beabsichtigten Einsatzzweck ab.
  • Schutz als Marke
    • Wenn Sie das Logo vor allem zur markenmäßigen Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen nutzen möchten, die von Ihrem Unternehmen angeboten werden, sollten Sie das Logo als Marke schützen lassen.
    • Ihre angemeldete Marke wird vom DPMA auf Schutzfähigkeit geprüft. Sie wird eingetragen, wenn keine „absoluten Schutzhindernisse“ gemäß  § 8 MarkenG bestehen. Ein ungewöhnliches, fantasievolles Logo kann Schutzhindernisse vermeiden.
    • Die Schutzdauer der Marke können Sie unbegrenzt verlängern.
  • Schutz als Design
    • Ein Design schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Linien, den Konturen, den Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen und den Verzierungen des Erzeugnisses.
    • Ihr Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein, d.h. vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.
    • Außerdem muss Ihr Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von jedem einzelnen Design, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unterscheiden.
    • Um feststellen zu können, ob Ihr Design neu und eigenartig ist, dürfen Sie nicht nur die bereits im Designregister eingetragenen Designs betrachten. Sie müssen vielmehr auch solche nicht eingetragenen Designs in Ihren Vergleich einbeziehen, die veröffentlicht, ausgestellt oder auf sonstige Weise so auf den Markt gebracht worden sind, dass sie den Fachkreisen des betreffenden Erzeugnissektors bekannt sein konnten.
    • Schließlich müssen Sie auch darauf achten, dass Ihrem Design keine Rechte anderer, insbesondere keine fremden Urheberrechte entgegenstehen.
    • Neuheit und Eigenart Ihres Designs sowie Rechte Anderer, die Ihrem Design entgegenstehen, prüft das DPMA allerdings nicht bereits bei der Anmeldung des Designs. Jedes eingetragene Design ist daher – anders als eine eingetragene Marke – ein ungeprüftes Schutzrecht.
    • Erst wenn ein Dritter einen Nichtigkeitsantrag gegen Ihr eingetragenes Design stellt oder in einem Verletzungsprozess, den Sie gegen ihn führen, die Nichtigkeit Ihres Designs einwendet, werden Neuheit und Eigenart Ihres Designs bzw. Rechte Anderer geprüft. Gegebenenfalls wird Ihr Design im Zuge eines Nichtigkeitsverfahrens bzw. Nichtigkeitseinwands dann gelöscht werden.
    • Der Designschutz ist vergleichsweise kostengünstig und bietet – anders als eine Marke – Schutz unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsklasse.
    • Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre. Sie lässt sich in Fünfjahresschritten bis auf insgesamt maximal 25 Jahre ausdehnen.
  • Schutzgegenstand/Anmeldestrategie/Recherche
    • Weil Marken und Designs unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, können Schutzgegenstand und Schutzumfang voneinander abweichen.
    • Welche Anmeldestrategie Sie im Auge haben, um Ihr Logo zu schützen, sollten Sie im Zweifel mit einem in Marken- und Designrecht erfahrenen Anwalt besprechen.
    • Tipps zur Recherche von Logos finden Sie jeweils unter dem Punkt Markenrecherche und Designrecherche.

Kann das Logo als Marke geschützt werden?

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